V e r e i n s s a t z u n g
12357 Berlin-Neukölln, Neuköllner Straße 297 
gegründet am 08. Mai 1921

Präambel

Der Eigenheim- und Grundbesitzer Rudow e. V. (EGR) ist, wie im § 1 beschrieben, eine Vereinigung von Eigenheim- und Grundbesitzer in Berlin Rudow und angrenzende Stadt- und Landteilen, der sich einzig  und allein zum  Ziel gesetzt hat, die Interessen und Belange seiner Mitglieder nach außen zu vertreten. Er ist auch offen für Förderer, die die gleichen Ziele im Sinne haben. Zum Zwecke der Verfolgung dieser Ziele als Ganzes bedarf es einer gesetzlichen Organisation als Verein, gemäß der im BGB festgeschriebenen Bestimmungen des Vereinsgesetzes.

 
§ 1 Name und Sitz

Der Eigenheim- und Grundbesitzer Rudow e. V. ist eine Vereinigung von Eigenheim- und Grundbesitzern, die im Verwaltungsbezirk Neukölln von Berlin oder/und im angrenzenden Land- und StadtteilenEigentum an einem Grundstück oder einer Eigentumswohnung haben.

Der Sitz des Vereins ist Rudow, von Berlin-Neukölln.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

 
§ 2 Zweck 

Der Eigenheim- und Grundbesitzer Rudow e. V. erstrebt den Zusammenschluss aller Eigenheim- und Grundbesitzer. Er dient gemeinnützigen Zwecken unter Ablehnung parteipolitischer, weltanschaulicher und religiöser Bestrebungen.

Der Verein bezweckt Wahrung und Förderung der berechtigten Belange der in § 1genannten Eigenheim- und Grundbesitzer, insbesondere durch schriftliche und mündliche Beratung und Belehrung, sowie in rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten der Immobilien- und Gartennutzung. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.


§ 3 Mitgliedschaft
§ 3a Vollmitgliedschaft
Mitglied kann jeder Grundstücks- und Wohneigentümer werden, der in Rudow von Berlin- Neuköllnund angrenzende Land- und Stadtteilen einen solchen Besitz hat.

§ 3b Fördermitgliedschaft

Der Verein ist auch offen für Fördermitglieder, die die Voraussetzungen für eine Vollmitgliedschaft nicht erfüllen, aber die Ziele des EGR unterstützen.
Fördermitglieder leisten dem Verein Beiträge durch Geldleistungen, die 50% des Jahresbeitrages eines Vollmitgliedes entsprechen, zusätzlich auch durch Sach- oder Dienstleistungen. Sie können an allen Veranstaltungen teilnehmen.
Sie sind nicht berechtigt Funktionen im Geschäftsführenden Vorstand, weder aktiv noch passiv, auszufüllen. Mitgliederbetreuungsaufgaben können ihnen übertragen werden. In dieser Funktion nehmen sie an den Sitzungen des Erweiterten Vorstandes teil und haben dort zu allenThemen die dasVereinswesen betreffen, außer zum wirtschaftlichen und rechtlichen Teil, ein Anhörungs- und Stimmrecht.

 
§ 4 Anmeldung und Aufnahme zur Mitgliedschaft
Über die Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.
Mit der Aufnahme als Voll- bzw. Fördermitglied ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
 

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Durch Tod; im Erbwege kann ohne eine Aufnahmegebühr die Mitgliedschaft fortgesetzt werden.
  2. Durch Austritt, bei Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist zum Quartalsschluss.
  3. Durch Ausschluss, den der Geschäftsführende Vorstand bei vorliegen nachfolgender Gründe mit einfacher Mehrheit  veranlasst.
    a) Durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
    b) Bei gröblicher Verletzung des Ansehens und der Interessen des Vereins,
    c) Bei Beitragsrückstände für mehr als sechs Monate, sofern sie nicht auf Antrag beim Geschäftsführenden Vorstand ausdrücklich gestundet sind.
  4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen jegliche Ansprüche an den Verein.

§ 6 Beitrag

Der Beitrag, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird, ist eine Bringschuld, die bis Ende des ersten Quartals eines Kalenderjahres fällig wird.

 
§ 7 Wahl des Vorstandes

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorstand fürdie Dauer von drei Jahren.
Die Wahl der Vorsitzenden, der Kassierer, der Schriftführer, der Beisitzer und der Revisoren erfolgt in geheimer Wahl. Jede Funktion erforderter einen separaten Wahlgang.
Die Wahl durch Handzeichen ist, wenn kein Widerspruch erfolgt, erlaubt. Eine Wiederwahl ist statthaft.
Die Amtsdauer des Vorstandes beginnt mit der Beendigung der Wahlhandlung und dauert bis zur vollzogenen nächsten Wahl.

 

§ 8 Vorstand

1. Dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören an:

    der/die 1. Vorsitzende,
    der/die 2. Vorsitzende.
    der/die 1. Kassierer(in),
    der/die2. Kassierer(in),
    der/die 1. Schriftführer(in),

Sie bilden den Geschäftsführenden Vorstand.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

2. Dem Erweiterten Vorstand gehören an:

   Alle vorgenannten,
   der/die 2. Schriftführer(in),
   der/dieGruppenbetreuer,
   der/die Beisitzer,
   und die Revisoren.

 

§ 9 Rechte und Pflichten des Vorstandes

Der Vorstand im Sinne des § 8, Abs. 1, der Satzung tagt monatlich einmal und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der erweiterte Vorstand wird nach Bedarf einberufen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die gesamte Geschäftsführung, die Erledigung gefasster Beschlüsse und die Vermögensverwaltung. FürKassentätigkeiten sind zwei Unterschriften desgeschäftsführenden Vorstandes erforderlich.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf, mindestens dreimal im Jahr statt. Auf schriftlichen Antrag von mindestens ein zwanzigstel aller Vereinsmitglieder muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden mittels Einladung an die Mitglieder, aus der die Tagesordnung ersichtlich ist. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen.
Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Beschlussfähigkeit wird vom 1. Vorsitzenden festgestellt.
Über Satzungsänderungen kann nur in einer Mitgliederversammlung verhandelt und Beschluss gefasst werden, wenn die rechtzeitig an die Mitglieder abgesandte Tagesordnung der Punkt "Satzungsänderung" ausdrücklich enthält.
Hiervon abgesehen können mit der Zustimmung des Vorstandes auch Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, zur Verhandlung gebracht werden.
Wird ein Antrag zur Tagesordnung gestellt, muss dies vom Antragsteller begründet und erläutert werden. Über die Annahme oder Ablehnung entscheiden die anwesenden Versammlungsteilnehmer mit einfacher Mehrheit.
Über die Versammlung ist eine vom Versammlungsleiter zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
Fördermitglieder haben auf dieser Versammlung kein Stimmrecht.

 

§ 11 Aufgaben der Jahreshauptversammlung

Zu den Befugnissen der Wahlversammlung gehören:

  1. Entlastung des Vorstandes.
  2. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
  3. Wahl der Gruppenbetreuer im Block.
  4. Wahl der/die Beisitzer
  5. Beschlussfassung Über Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen.
 

§ 12 Geschäftsjahr

Das Rechnungs- und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

Ein Antrag auf Auflösung des Vereins ist nur zulässig, wenn er entweder von dem Gesamtvorstand oder mindestens der Hälfte aller Vereinsmitglieder gestellt wird.
Die Auflösung kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
Zu dem Beschluss auf Auflösung ist es notwendig, dass in der Mitgliederversammlungmindestens 3/4 der Mitglieder anwesend sind und das von diesen 2/3 die Auflösung beschließen.
Waren in der Versammlung 3/4 der Mitglieder nicht anwesend, so ist innerhalb  von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, in der dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder der Auflösungsbeschluss mit 2/3-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden kann.
Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, bestimmt mit einfacher Mehrheit über die Liquidation und die Verwendung des nach der Liquidation verbleibenden Vereinsvermögens.
Fördermitglieder sind bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ausgeschlossen. Sie haben hierzu kein Stimmrecht.

 

§ 15 Erfüllungsort

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin-Neukölln.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 21. März 2019, 12357 Berlin
Eingetragen ins Vereinsregister am 7. August 2019